Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen

Uwe Anhalt & Christian Hupfer GbR bzw. Buddy´s Filmgear Rental.

Der Mieter erkennt mit Erteilung eines Auftrages an die Firma Uwe Anhalt & Christian Hupfer GbR auch „Buddy´s Lighting Rental“, im folgenden Vermieter genannt, ausdrücklich deren aufgeführte Miet- und Geschäftsbedingungen an.


1. Mietgebühr
Die Mietgebühren für die Überlassung der Mietgegenstände bestimmen sich nach unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, es sei denn, dass schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalpreisen berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert werden.
Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes und einer Versicherungspauschale in Höhe von 10% des Listenmietpreises.

2. Mietzeit
Die Mietzeit wird berechnet von dem Zeitpunkt an, für den die Geräte verbindlich bestellt sind, spätestens jedoch ab Abholung, Auslieferung oder Versendung von unserem Lager, bis zur Wiederanlieferung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Transportzeit gilt als Mietzeit. Soweit Geräte vor 12:00 Uhr mittags ausgeliefert werden oder nach 12:00 Uhr mittags zurück gegeben werden, wird der volle Tagessatz berechnet. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage innerhalb der Mietzeit werden nur dann nicht mitberechnet, wenn der Mieter nachweisen kann, dass die Geräte nicht benutzt wurden.
Wird ein Auftrag innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, so wird eine Ausfallgebühr von 50% der gesamten Mietgebühren erhoben werden. Für Verzögerungen von Auslieferungsterminen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, kann keine Haftung übernommen werden.

3. Transport
Die Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso trägt er die Transportgefahr. Dies gilt auch im Falle einer Zustellung durch uns oder unseren Beauftragten. Bei Versendung der gemieteten Geräte ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt auch hierfür Kosten und Risiko.

4. Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz
Die vermieteten Geräte bleiben in unserem alleinigen Eigentum bzw. mittelbaren Besitz. Jede Überlassung der Mietgegenstände an Dritte – sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich – ist ohne unsere ausdrücklich und schriftlich erklärte Einwilligung unzulässig. In jedem Fall einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte sind wir zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Geräte berechtigt.
Eine Verpfändung oder sonstige Belastung unserer Geräte ist unzulässig und uns gegenüber unwirksam. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen an unseren Geräten hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten. Sollten durch Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums- bzw. Besitzansprüche Mietverträge verloren gehen oder Kosten entstehen, gehen diese zu Lasten des Mieters.

5. Kontrollverpflichtung des Mieters
Der Mieter oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, sich bei Abholung bzw. vor Versand oder Inbetriebnahme der Geräte und des Zubehörs von deren einwandfreien Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Wenn eine Kontrolle nicht vorgenommen wird, geht diese Verpflichtung nicht auf den Vermieter über. Die Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht bei Empfangnahme schriftlich gerügt worden sind.

6. Haftung, Obliegenheiten, Versicherung
I. Haftung:
Der Mieter trägt grundsätzlich während der Mietzeit die volle Haftung für die Beschädigung und/oder Verlust oder sonstige Verschlechterung der Geräte/Anlagen unabhängig davon, ob er dies verschuldet hat oder nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden an Geräten/Anlagen, die durch vorhersehbare Schäden verursacht werden. Im Falle einer Haftung des Mieters gemäß I. hat dieser dem Vermieter den Neuwert der Mietsache zu ersetzen.
Beginn der Haftung:
Die Übernahme der Haftung beginnt grundsätzlich mit der Übergabe der Geräte/Anlagen an den, im Mietvertrag benannten, Mieter oder Repräsentanten (Frachtführer). Der Mieter oder dessen Repräsentant trägt für alle Schäden die Haftung und zwar unabhängig vom Verschulden.
Transport der Geräte:
Die Geräte sind beim Be- und Entladen sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß-, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen. Der Mieter verpflichtet sich, die in einem Kfz transportierten Geräte, nicht unbeaufsichtigt im Wagen zu hinterlassen. Sollte dem Mieter keine geeignete Lagerungsstätte für diesen Zeitraum zugänglich sein, haftet der Mieter zu 100% des Warenwertes.

II. Obliegenheiten:
Der Mieter haftet für Schäden oder Zerstörung der Anlagen durch eine Verletzung der beispielhaft aufgeführten Obliegenheiten:
Gefahrenumgebung:
Der Mieter oder sein Repräsentant treffen geeignete Maßnahmen für die gemieteten Gegenstände bei Außenaufnahmen, sowohl unter Berücksichtigung der klimatischen als auch sonstigen Einflüssen. Witterungseinfüsse sind z.B. Hitze, extreme Sonneneinstrahlung, Sand und Staub sowie Feuchtigkeit, Meerwasser, extremer Regen usw. Außeneinsatz z.B. Luft-, Fahrzeugaufnahmen (Stunts). Hochgebirge-, Unterwasser- und Hochseeaufnahmen.
Während einer Drehpause oder Unterbrechung trägt der Mieter die Haftung für das Abhandenkommen der Geräte/Anlagen durch einfachen Diebstahl.
Der Mieter ist verpflichtet, seinen Repräsentanten bzw. den Personenkreis, die zur Erstellung der Produktion auf die im Mietvertrag zugrunde liegenden Obliegenheiten hinzuweisen.
Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter eine geeignete und eigene Versicherung für die gemieteten Gegenstände nachzuweisen.
Erweiterte Haftungsansprüche:
Der Mieter überzeugt sich vor der Übernahme der ihm überlassenen Geräte über den technisch einwandfreien Zustand. Etwaige spätere Haftungsansprüche des Mieters an den Vermieter, insbesondere auf Qualität, z.B. Helligkeit, Flickern usw. sind ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich nach Beginn der Produktion, sich über die Qualität bzw. Funktion der gemieteten Geräte zu überzeugen, um ggf. den Austausch der gemieteten Sachen ohne zusätzliche Kosten zu verlangen.

III. Versicherung
Der Mieter trägt grundsätzlich während der Mietzeit die volle Haftung für die Beschädigung und/oder Verlust oder sonstige Verschlechterung der Geräte unabhängig davon, ob er dies verschuldet hat oder nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden an den Mietgegenständen, die durch vorhersehbare Schäden verursacht werden.
Rückgabe der Mietgegenstände:
Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager des Vermieters während des im Mietvertrag genannten Zeitraums spätestens am letzten Tage der vereinbarten Mietzeit, zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf alle defekten Mietgegenstände. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager des Vermieters abgeschlossen.
Der Vermieter behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach der Rückgabe vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinzubehör hat der Mieter dem Vermieter den Neuwert zu erstatten, es sei denn, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7. Zahlungsbedingungen
Die Mietrechnungen (inkl. Nebenkosten) sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir können Zwischenabrechnungen vornehmen und entsprechend angemessene
Abschlagszahlungen verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir darüber hinaus berechtigt, die weitere Benutzung der Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und die
Zurückgabe zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus einem anderen Mietverhältnis offen sind.
Der Mieter ermächtigt uns unter Verzicht auf sein Hausrecht zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein Zurückhaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechtigten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite fällig, mindestens jedoch 9% p. a.

10. Nebenabreden, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Mietbedingungen abweichen, oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bedingungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen.

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung der Uwe Anhalt & Christian Hupfer GbR auch „Buddy´s Lighting Rental“ ist Nürnberg.

 

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